Unsere Zertifikate schaffen Vertrauen

Geometrische Illustration mit Häkchen

Herzlich willkommen auf der Zertifikatsseite von PwC Cert. Über unseren Kontaktbutton erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu den von uns zertifizierten Dienstleistungen und Managementsystemen. Hier erfahren Sie mehr über:

  • die zertifizierten Unternehmen
  • die Art der zertifizierten Dienstleistung bzw. des Managementsystems
  • den Umfang (Scope) der zertifizierten Dienstleistung bzw. des Managementsystems
  • die Zertifizierungsgrundlagen inkl. Ausgabedatum
  • das von uns ggf. vergebene Zertifizierungszeichen
  • die Zertifikatsnummer
  • die Gültigkeitsdauer des Zertifikates
  • ggf. zusätzlich – falls Teil der Zertifizierung – ein Datenblatt/Kurzgutachten mit zusätzlichen wichtigen Informationen zur Zertifizierung

Sie haben Fragen zu den von uns vergebenen Zertifikaten?

Kontaktieren Sie unsere Experten

Zeichennutzung

Logo: Auditor

Die AUDITOR-Zertifizierung liefert einen Nachweis über die Konformität von Datenverarbeitungsvorgängen von Cloud-Anbietern mit den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Verwendung der Zeichen

Nach der erfolgreichen Zertifizierung durch die PwC Certification Services GmbH unterstützen Sie unsere folgenden Richtlinien beim korrekten Umgang mit dem Ihr Unternehmen betreffenden Zertifizierungszeichen. Das Zertifizierungszeichen kann auf Ihrer Firmenkorrespondenz (u. a. Briefbogen, E-Mail-Signatur), auf Informations- und Presse-Material verwendet werden.

Bitte vermeiden Sie Veränderungen an der Farbe oder Verzerrungen der Proportionen. Das Zeichen darf nur in der aufgeführten Kombination verwendet werden. In Ausnahmefällen dürfen die Maße verkleinert werden, zum Beispiel wegen Platzrestriktionen oder aus Kostengründen. Jedoch müssen die Zeichen problemlos lesbar bleiben.

Für die AUDITOR-Zertifizierung gelten gesonderte „verbindliche Vorgaben zur Zeichennutzung“, die Sie unten als Dokument herunterladen können.

Zeichenmissbräuche

Es ist nicht gestattet, das Zeichen auf Firmengebäuden, Flaggen, Fahrzeugen, Verpackungen oder Produkten abzubilden. Gleiches gilt für die Veröffentlichung in irgendeiner Art und Weise, die als Kennzeichnung für Produktkonformität interpretiert werden könnte.

Dies gilt auch für Gegenstände, die Ihrem Unternehmen ausschließlich zu Werbezwecken dienen (z. B. Kalender). Ebenso ist es nicht gestattet, das Zertifizierungszeichen auf Begleitdokumentationen wie zum Beispiel Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder Inspektionsberichten zu verwenden.
Es darf nicht stillschweigend angedeutet werden, dass die Zertifizierung für Tätigkeiten gilt, die außerhalb des Geltungsbereiches des Zertifikats liegt.

Die korrekte Verwendung des Zeichens ist Teil der Vertragsbedingungen. Offenkundiger und/oder anhaltender Missbrauch des Zertifizierungszeichens kann als Grund für die Aussetzung und/oder den Entzug des Zertifikats in Betracht kommen.

Die Herausgabe und Publikation von Materialien, die das Zertifizierungslogo enthalten, ist im Falle einer Zertifikatsaussetzung, eines Zertifikatsentzug oder einer Vertragskündigung unverzüglich einzustellen. Das Zertifikat ist in diesen Fällen direkt aus der Öffentlichkeit zu entnehmen. Es darf nach einem Zertifikatsentzug kein Anschein einer bestehenden Zertifizierung durch die PwC Certification Services GmbH entstehen.

Verbot zur Nutzung des Akkreditierungssymbols der DAkkS

Achtung: Das Akkreditierungssymbol der Deutschen Akkreditierungsstelle der DAkkS darf in keinem Fall von unseren Kunden verwendet werden.

Fragen und Informationen sowie Meldung von Zeichenmissbräuchen

Falls Sie weitere Informationen zur ordnungsgemäßen Zeichenverwendung benötigen, können Sie uns diesbezüglich gerne jederzeit kontaktieren.

Dokumente

Einsprüche und Beschwerden

Allgemeines

Einspruch- und Beschwerdeverfahren stehen allen interessierten Kreisen offen, die Einspruch gegen eine Zertifizierungsentscheidung einlegen oder sich beschweren möchten. Sie dienen der systematischen Bearbeitung einzelner Einsprüche/Beschwerden sowie durch Umsetzung geeigneter Maßnahmen und durch statistische Erfassung der eingehenden Einsprüche/Beschwerden der Verbesserung des Managementsystems der PwC Cert und stärken damit insgesamt das Vertrauen in die Zertifizierung von Dienstleistungen und Managementsystemen sowie der PwC Certification Services GmbH als Ganzes.

Unsere Zertifizierungsstelle verfügt daher über ein dokumentiertes Verfahren, um Einsprüche und Beschwerden entgegenzunehmen, zu evaluieren sowie Entscheidungen über diese zu treffen. Die folgenden grundsätzlichen Anforderungen werden bei der Bearbeitung von Einsprüchen und Beschwerden umgesetzt:

  • Einsprüche und Beschwerden werden von uns im engen Dialog mit dem Zertifikatinhaber bearbeitet (schriftlich und ggf. durch Besprechungen). Nach der Anhörung der Parteien und ggf. der Einberufung des Schiedsausschusses wird von uns ein begründeter Beschluss verfasst und allen betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt.
  • Selbstverständlich werden Informationen zu Einsprüchen und Beschwerden vertraulich behandelt und nicht veröffentlicht.

Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen

Ein Einspruch von Einspruchsführern richtet sich gegen eine Entscheidung der Zertifizierungsstelle. Ein Einspruch beinhaltet das Verlangen des Einspruchsführers eine erneute Prüfung, einer durch die Zertifizierungsstelle getroffenen Entscheidung, vorzunehmen. Folgende Umstände können relevant sein:

  • Ablehnung eines Zertifizierungsantrags
  • Besetzung des Auditteams
  • Ablehnung ein Zertifizierungsaudit weiter fortzusetzen
  • Aufforderung zur Umsetzung von Maßnahmen
  • Freigegebener Auditbericht
  • Zertifizierungsentscheidung (inkl. Aussetzung, Einschränkung und Widerruf von Zertifikaten)
  • Änderungen des beantragten Geltungsbereichs
  • Angeordnete Audits aus besonderem Anlass
  • Reaktion auf eine Beschwerde

Einsprüche können sich jedoch nur gegen Zertifizierungsentscheidungen der Zertifizierungsstelle richten.

Hinweis: Im Rahmen der Erteilung von Datenschutz-Zertifizierungen hat auch die Datenschutzaufsichtsbehörde das Recht, gegen die Zertifizierungsentscheidung der Zertifizierungsstelle Einspruch einzulegen.

Einreichung, Untersuchung von und Entscheidung zu Einsprüchen dürfen nicht zur Benachteiligung des Einspruchsführers führen.

Die Zertifizierungsstelle ist verantwortlich für das Sammeln und Verifizieren aller notwendigen Informationen, um den Einspruch zu validieren.

Alle Einsprüche müssen spätestens 4 Wochen nach der Zertifizierungsentscheidung an die Leitung der Zertifizierungsstelle gerichtet werden. Zur Nachvollziehbarkeit ist ein Einspruch durch den Beschwerdeführer in jedem Fall schriftlich oder per E-Mail unter Angabe aller notwendigen Informationen und Unterlagen an die PwC Certification Services GmbH zu richten.

Eingang eines Einspruchs
Der Eingang des Einspruchs wird dem Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Einspruchs durch den zuständigen Mitarbeiter bestätigt.

Ist ein Einspruch offensichtlich unbegründet oder ist die Zertifizierungsstelle nicht zuständig, wird die Bearbeitung des Einspruchs abgelehnt und der Beschwerdeführer darüber informiert. Der Unparteilichkeitsausschuss wird über das Einspruchsverfahren unterrichtet.

Alle Einsprüche werden zentral erfasst, bearbeitet und ausgewertet.

Ursachenforschung, Bewertung und Korrekturmaßnahmen
Die Bewertung bzw. die Entscheidung von Einsprüchen erfolgt nur durch denjenigen, der nicht die Entscheidung getroffen hat, gegen die der Einspruch eingereicht.

Um darüber hinaus sicherzustellen, dass es keinen Interessenkonflikt gibt, darf das Personal einschließlich derjenigen Personen, die in leitender Position tätig sind, nicht durch die Zertifizierungsstelle eingesetzt werden, um die Lösung einer Beschwerde oder eines Einspruchs zu bewerten oder zu genehmigen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre in Beratungen oder in ein Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kunden eingebunden waren.

Die genannten Gründe für den Einspruch werden ausgewertet. Bei Bedarf werden vom Einspruchsführer Zusatzinformationen angefordert.

Bei Bedarf kann veranlasst werden, dass weiterführende Maßnahmen (z. B. eine Nachprüfung) von einem Auditor, der bislang nicht an die Prüfung oder Zertifizierungsentscheidung beteiligt war, durchgeführt werden. Außerdem kann der Programmeigner zur Klärung von Beschwerden und Einsprüchen herangezogen werden, z. B. wenn Unklarheit in Bezug auf Zertifizierungsanforderungen oder Zertifizierungskriterien herrscht.

Wird innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Einspruchs keine einvernehmliche Einigung erzielt, so kann auf schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers innerhalb von 60 Tagen ein Schiedsausschuss eingerichtet werden. Dem Schiedsausschuss gehören insgesamt fünf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern, die vom Beschwerdeführer zu benennen sind, zwei Mitgliedern, die von der Geschäftsführung von PwC Cert zu benennen sind, und dem Vorsitzenden des Unparteilichkeitsausschusses.

Den Vorsitz führt das Mitglied des Unparteilichkeitsausschusses. Der Schiedsausschuss fällt nach Analyse der Sachlage eine Entscheidung, wie mit dem Einspruch weiter verfahren wird. Bei Bedarf werden weitere Informationen im Rahmen der Ursachenforschung eingeholt. Der Schiedsausschuss entscheidet binnen 90 Tagen mit einfacher Mehrheit.

Einspruchsführer informieren
Der Einspruchsführer hat zu jeder Zeit das Recht einen Fortschrittsbericht bei der Leitung der Zertifizierungsstelle anzufordern. Dieser Anforderung ist in jedem Fall nachzukommen.

Die Zertifizierungsstelle benachrichtigt den Einspruchsführer förmlich über den Abschluss und das Ergebnis des Einspruchsverfahrens. Der entsprechende Beschluss wird dem Einspruchsführer formal zugestellt. Die Zertifizierungsstelle belegt dem Einspruchsführer in dem Schreiben, dass eine personelle Trennung zwischen der Einspruchsbearbeitung und der Zertifizierungstätigkeit sichergestellt wurde.

Ist der Beschwerdeführer mit dem Beschluss nicht einverstanden, steht ihm die Beschwerde bei der Akkreditierungsstelle DAkkS oder der Rechtsweg offen.

Beschwerden (Reklamationen)

Eine Beschwerde ist ein Hinweis von Beschwerdeführern auf Unzufriedenheit, Mängel oder Fehler in der Abwicklung von Verfahren bzw. bei sonstigen Tätigkeiten, gegenüber der Zertifizierungsstelle oder gegen einen Kunden der Zertifizierungsstelle.

Falls es zu Beschwerden in der Vorgehensweise der Zertifizierungsdurchführung kommt oder das Verhalten unserer Mandanten nicht ihrem Zertifizierungsstatus entspricht, kann eine Beschwerde bei der Zertifizierungsstelle vorgetragen werden. Eine Beschwerde kann von jeder interessierten Partei eingereicht werden und wird zentral erfasst.

Es gelten die Regelungen zur Behandlung von Einsprüchen analog, insbesondere die personelle Trennung zur Vermeidung von Interessens- und Unabhängigkeitskonflikten. Zur Erläuterung oder Klärung der Beschwerden kann darüber hinaus der Programmeigner – sofern notwendig – zur Klärung eingebunden werden.

Sollte ein Beschluss zu einer Beschwerde den Kunden beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht zufrieden stellen, kann durch den Beschwerdeführer Einspruch eingelegt werden.
Im Falle von begründeten Beschwerden wird im Fall von Datenschutz-Zertifizierungen die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde informiert.

Auswirkung auf den Prozess zur ständigen Verbesserung
Bei berechtigten Einsprüchen und Beschwerden werden von der Leitung der Zertifizierungsstelle Korrekturmaßnahmen veranlasst. Diese werden im Maßnahmenplan der Zertifizierungsstelle dokumentiert. Maßnahmen, die den Zertifizierungsprozess optimieren, werden im jährlichen internen Audit und Managementbewertung auf ihre Wirksamkeit überprüft.

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Sören Scholz
Sören Scholz

Leitung der Zertifizierungsstelle Dienstleistungen

Tel.: +49 1516 1272117

Eva-Maria Weber
Eva-Maria Weber

Leitung der Zertifizierungsstelle Managementsysteme

Tel.: +49 171 7472609